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Hunde bestimmter Rassen
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Hunde gefährlicher Rassen
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alle Hunde, welche als erwiesen gefährlich aufgefallen sind
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sog. 20/40-Hunde (schwerer als 20kg oder größer als 40cm - Also Englische Bulldoggen)
Englische Bulldoggen sind sog. 20/40-Hunde, also Hunde, die entweder schwerer als 20kg oder größer als 40cm sind. Somit gilt für alle Halter einer Englischen Bulldogge:
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es muß eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden
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der Hund muß mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein
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es muß ein Sachkundenachweis erbracht werden
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Tierschutzgesetz
(TierSchG)
"Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.05.2006, zuletzt geändert (...) 18.12.2007"
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Stand: Neufassung durch Bek. v. 18.5.2006 I 1206, 1313; zuletzt geändert durch gv. 18.12.2007 I 3001; 2008, 47
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Anfertigungsdatum: 24.07.1972
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Fassung vom: 18.05.2006
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MATERIAL & HILFSMITTEL
Sachkundenachweis NRW
Sachkundenachweis für 20/40 Hunde
Das Landeshundegesetz (LHundG NRW) verlangt vom Halter eines 20/40 Hundes den Nachweis, dass er über die dazu nötige Sachkunde verfügt. Man soll also theoretisch alles wissen, was die Hundehaltung erfordert.
Aus einem gesamten Fragenkatalog von 168 Fragen müssen 20 zufällig ausgewählte Fragen beantwortet werden und 70% der möglichen Punkte erreicht werden. Für jede korrekte Antwort erhält man einen Punkt. Eine falsche Antwort bedeutet einen Punktabzug und eine übersehene richtige Antwort schlägt mit 0 Punkten zu Buche.
Der Sachkundenachweis ist ein Multiple-Choice-Test, wie man ihn auch für die theoretische Führerscheinprüfung ausfüllt.
Als vollständig richtig beantwortet gilt eine Frage, wenn jede richtige Antwort gefunden wurde und keine falsche Antwort versehentlich markiert wurde. Eine Vorbereitung ist zu empfehlen. Auch eine lange praktische Erfahrung im Umgang mit Hunden bereitet einen nicht unbedingt auf die Ausfüllung eines Multiple-Choice-Fragebogens vor.
Also, PDF-Datei drucken und: üben, üben, üben...
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Verhaltenstest
Zur Befreiung von der generellen Maulkorb- und Anleinplicht gemäß § 6 Abs. 4 der Landeshundeverordnung NRW.
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VERORDNUNGEN
Landeshundeverordnung
(LHV NRW)
Die in Nordrhein-Westfalen konzipierte neue Landeshundeverordnung (LHV NRW) beruht auf den folgenden Grundannahmen:
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Jeder Hund kann durch falsche Haltung oder tierschutzwidrigen Umgang gefährlich werden.
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Hunde der in der Anlage 1 der LHV NRW genannten Rassen können in Anlehnung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. Januar 2000 (DÖV 2000, S. 554) als potenziell gefährliche Hunde gelten.
Mit der LHV NRW sollen folgende Ziele erreicht werden:
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Unzuverlässige und unkundige Hundehalter sollen identifiziert werden.
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Hunde der in der Anlage 2 aufgeführten Rassen und "größere Hunde" sollen durch diese LHV NRW vor missbräuchlichen Verwendungen geschützt und damit auch im Sinne des Tierschutzgedankens besonders herausgehoben werden.
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Bisher unbeanstandete Hundehaltungen sollen ohne wesentliche Änderungen fortgeführt werden können.